Grundsätzlich gilt der verbrauchsabhängige Netztarif für alle Netzkund:innen gleichermaßen. Es gibt keine Vergünstigungen, abgesehen von zwei Ausnahmen:
Sind Sie Teil einer lokalen oder regionalen Energiegemeinschaft, wird für den aus der Energiegemeinschaft bezogenen Strom eine vergünstigte Netzgebühr verrechnet (ca. 2/3 der allgemeinen Netzgebühr bei lokalen und ca. 1/3 bei regionalen Energiegemeinschaften)
Von 1. April bis 30. September gilt täglich zwischen 10.00 und 16.00 Uhr ein vergünstigter Tarif (Sommer-Niedrig-Arbeits-Preis SNAP). Beziehen Sie in diesem Zeitraum Strom aus dem Netz, bezahlen Sie nur 80% des Netztarifs.
In der Systemnutzungsentgelt-Verordnung SNE-VO für 2026 wurde festgelegt, dass von 1. April bis 30. September zwischen 10.00 – 16.00 Uhr ein vergünstigter Arbeitspreis gilt (Sommer-Niedrig-Arbeits-Preis, SNAP). Beziehen Sie in diesem Zeitraum Strom aus dem Netz, bezahlen Sie nur 80 % des Netztarifs.
In der Verordnung sind zwei Wege zum SNAP vorgesehen:
Ist für Ihren Smart-Meter die Auslesung von Viertelstundenwerten aktiviert, wird Ihnen im oben genannten Zeitraum automatisch der geringere Netztarif verrechnet. Sie brauchen nichts weiter zu tun.
(Die Aktivierung der Viertelstundenwerte haben Sie entweder selbst vorgenommen - etwa im Rahmen der Teilnahme an einer Energiegemeinschaft - oder sie wurde im Zuge neuer ElWG Bestimmungen für Sie vorgenommen - etwa wenn ihr Jahresenergieverbrauch 5000 kWh übersteigt oder Sie beim Netzbetreiber eine Wärmepumpe, einen Batteriespeicher oder einen Ladepunkt gemeldet haben.)
Haben Sie die Viertelstundenwerte-Auslesung nicht aktiviert, müssen Sie selbst aktiv werden! Sie können den SNAP über das Smartmeter-Portal des Netzbetreibers aktivieren. Auf Anfrage senden wir gerne eine Anleitung für die Wien und Niederösterreich.
Nein, der Sommer-Nieder-Arbeits-Preis gilt nur für den Strombezug vom Reststromlieferanten. Decken Sie im genannten Zeitraum Ihren Stromverbrauch aus einer Energiegemeinschaft ab, gilt der niedrigere Netztarif der lokalen/regionalen Energiegemeinschaft und es erfolgt keine zusätzliche Vergünstigung.
Erste Musterrechnungen gehen für einen Standardhaushalt mit 3.500 Kilowattstunden Jahresverbrauch von einer jährlichen Ersparnis von ca. 15 Euro aus (rund 60 Cent pro Woche). Nutzen Sie dazu unseren BEG-Rechner.
Haben Sie den SNAP über das Smartmeter-Portal aktiviert, wurde in Ihrem Zähler ein entsprechendes Tarifregister installiert, das den Stromverbrauch in diesem Zeitraum gesondert misst.
Jener Stromverbrauch, den Sie von April bis September zwischen 10 und 16 Uhr abdecken, wird in diesem Tarifregister gesondert erfasst und kann direkt über den Smart Meter in Ihrer Verbrauchsanlage (Tarifregister 1.82) eingesehen werden.
Aktuell wird der Netztarif überwiegend nach der verbrauchten Energie (gemessen in Kilowattstunden, kWh) verrechnet – jene Menge an Strom, die über einen gewissen Zeitraum verbraucht wird (=Energie).
Künftig soll aber nicht nur die Energiemenge, sondern auch die maximale Leistung Teil des Netztarifs werden – also jene größte Menge an Strom, die gleichzeitig zu einem bestimmten Augenblick bezogen wird (=Höchstleistung) und für die Netzbelastung ausschlaggebend ist.
Durch diese neue, erstmals auch leistungsorientierte Tarifierungssystematik soll auf Seiten der Netzkund:innen mehr Bewusstsein dafür geschaffen werden, nicht zu viele Geräte gleichzeitig in Betrieb zu nehmen (z.B. Geschirrspüler, Herd und Waschmaschine), sondern die benötigte Leistung, wenn möglich besser über den Tag zu verteilen. Das entlastet die Netze und künftig auch die Geldbörse.
In welchem Verhältnis welche Komponente Eingang in den Netztarif findet, ist noch seitens e-Control zu definieren. Man geht hier aktuell von einer Aufteilung 40 % Leistungskomponente und 60 % Volumskomponente aus.
Diese Auslesung startet kontinuierlich und ist ab 24.06.2026 verpflichtend vorgeschrieben. Aktuell fließen diese Messungen aber in keine Tarifierung ein. Dies kann frühestens mit Erlass der neuen Systemnutzungentgelt-Verordnung (SNE-VO) ab 2027 erfolgen.
Zur Bestimmung der Leistungskomponente wird die maximale Leistung eines Netzanschlusses ermittelt. Hierfür berechnet man die durchschnittliche Leistung für jede Viertelstunde des Tages.
Der höchste gemessene 15-Minuten-Mittelwert eines Monats wird ausgewählt und ins Abrechnungssystem übernommen. Dieser Wert bildet die Grundlage für die Verrechnung der vereinbarten bzw. tatsächlich beanspruchten Leistung.
Mit Beginn eines neuen Monats wird das Leistungsregister zurückgesetzt.
Die Ermittlung des Leistungsmaximums beginnt somit erneut und erfolgt wieder auf Basis der 15-Minuten-Mittelwerte des neuen Monats.
Der Leistungs-Höchstwert kann sich also von Monat zu Monat unterscheiden.
Der höchste gemessene 15-Minuten-Mittelwert innerhalb eines Monats wird ab Aktivierung im Zählerregister 1.6.0 gespeichert. Dieses Register enthält somit immer das aktuelle Leistungsmaximum des laufenden Monats.
Das Register 1.6.0 wird jedoch nicht automatisch in der Standard-Anzeige des Zählerdisplays rollierend dargestellt. Die Anzeige ist aber über die erweiterte Displayanzeige abrufbar.
Wer Ihr Netzbetreiber ist, hängt ausschließlich von Ihrer Wohnadresse ab.
Sie können den Netzbetreiber also nicht nach Belieben auswählen. Der Vertrag zwischen Kunde und Netzbetreiber wird auf Basis von Allgemeinen Bedingungen, die von der der Regulierungsbehörde Energie Control Austria geprüft und genehmigt werden und auf Basis von verordneten Entgelten für die Netzdienstleistung abgeschlossen.
Mit den Entgelten für die Netzdienstleistung werden alle Leistungen des Netzbetreibers abgegolten, die dafür notwendig sind, Energie vom Erzeuger oder Versorger zum Verbraucher zu transportieren. Die Kosten, die beim Netzbetreiber anfallen, werden jährlich von der Regulierungsbehörde Energie Control Austria geprüft. Auch die sogenannten Netztarife werden von der Energie-Control Austria festgesetzt.
Die Netzentgelte, die Sie auf Ihrer Stromrechnung finden, sind
Außerdem ist der Netzbetreiber aufgrund verschiedener Gesetze verpflichtet, mit der Abrechnung der Netzentgelte auch Steuern und Abgaben einzuheben, beispielsweise die E-Abgabe oder Abgaben im Zusammenhang mit der Ökostromförderung. Diese Steuern und Abgaben muss der Netzbetreiber an die zuständigen Stellen abführen.
Die Netztarife in ihrer heutigen Form wurden 2001 mit der Liberalisierung des Strommarktes eingeführt.
Der Netzbetreiber muss alle seine Aufwände mit den Einnahmen aus dem Netztarif decken. Dazu gehören ganz grob Personalkosten, Materialkosten, die Kosten für den Netzausbau und der Einkauf des Stroms für den Betrieb des Stromnetzes („Netzverluste“).
Die Regulierungsbehörde e-Control führt einmal jährlich bei allen Netzbetreibern ein Kostenermittlungsverfahren durch. Dies ist mit einer „Betriebsprüfung“ vergleichbar. Alle Kosten werden geprüft, ob diese gerechtfertigt sind und dem Ziel des effizienten Netzbetriebs dienen.
Die Kosten der Netzbetreiber werden auf die Gesamtsumme der zu transportierenden Energie auf den unterschiedlichen Netzebenen verteilt. Dort ist die Bezugsgröße die aus dem Netz entnommene Kilowattstunde.
Weil die Bezugsgröße für den Netztarif die über das Netz transportierte Energiemenge ist, wirken PV-Anlagen, die überwiegend für die Eigenversorgung genutzt werden, für den Netztarif steigernd, weil weniger Energie transportiert wird.
Die Kosten müssen auf eine geringere Anzahl Kilowattstunden verteilt werden, was dann zu Steigerungen führt.
Die Netztarife werden immer Ende des Jahres für das kommende Jahr festgesetzt. Lediglich 2023 wurde zweimal eine Systemnutzungsentgelt-Verordnung SNE-VO erlassen, weil die Bundesregierung den Betriebsstrom angesichts exorbitant gestiegener Strommarktpreise gestützt hat, was eine Neuberechnung notwendig gemacht hat.
Die Haupt-Einnahmequelle für Netzbetreiber sind Netztarife. Diese sind rein vom Verbrauch der Kund:innen abhängig, werden also pro aus dem Netz bezogener Kilowattstunde entrichtet. Für das Einspeisen von Strom ist kein Netztarif zu entrichten.
Da immer mehr Menschen ihren Strom selbst produzieren, entnehmen sie weniger Strom aus dem Netz und Netzbetreiber erhalten dadurch weniger entnahmebasierte Gebühren. Gleichzeitig muss der Netzbetreiber aber das Netz ausbauen, um der steigenden Elektrifizierung Rechnung zu tragen und erneuerbare Energien ins Netz intergieren zu können. Und das kostet Geld. All das kann sich schlussendlich in steigenden Netztarifen niederschlagen.
Das Wiener Gebrauchsabgabegesetz (GAG) verpflichtet Netzbetreiber (wie die Wiener Netze) zu einer Abgabe für die Nutzung von Gemeindegrund durch Strom-, Gas- und Fernwärmeleitungen. Diese beträgt 6 % des Umsatzes (bzw. nach der Gebührenanpassung 7 %) und wird als Bestandteil der Netzkosten direkt an die Endkunden weitergegeben.
Wichtige Fakten zum Wiener Gebrauchsabgabegesetz im Energiebereich:
Die Kosten für Leitungsnetze werden 2026 um 16,6 % teurer. Die Abgabe steigt von 6 % des Umsatzes auf 7 %. Das werden alle Kunden der Wiener Netze an höheren Rechnungen bemerken, weil diese Abgabe von den Netzbetreibern an ihre Kunden weitergegeben werden.
Diese Info entnehmen wir dem Beschluss im Landtag vom 12.12.2025. Da das Gebrauchsabgabengesetz (GAG) aber dem Bund für allfällige Einsprüche für 8 Wochen vorgelegt werden muss (wie alle Landesfinanzgesetze), darf das GAG erst nach dieser Frist veröffentlicht werden. Daher werden die neuen Tarife erst ab März (oder April 2026) gültig.
Nutzen Sie diese einzigartigen Vorteile und machen Sie den Schritt in eine nachhaltige, kostensparende Energiezukunft – gemeinsam mit uns!